Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung (Beschluss vom 14.02.2017, VIII B 43/16)
Es hätte einer näheren Darlegung der Kläger bedurft, aufgrund welcher im Rahmen der Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermittelnder privater Daten eine Besonderheit vorliegen soll und die Frage der Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit anders zu beurteilen sein könnte als vergleichbare Fälle. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Vorhaltezwangs von Hard- und Software gilt dies gleichermaßen. …
BFH, K&R 2017, 431-432 (Beschluss vom 14.02.2017, VIII B 43/16)
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