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K&R 2022, 204
OLG Frankfurt a. M. 
Verstoß gegen Unterlassungsgebot durch Produktbezeichnung mit Auslassungszeichen (Beschluss vom 23.09.2021, 6 W 76/21)

Die Antragsgegnerin hat durch ihre Veröffentlichung unter der Überschrift “Mehr B********t” gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Hierin liegt ein kerngleicher Verstoß. Der Verkehr wird erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage die untersagte Bezeichnung “Mehr Bullshit” artikuliert werden sollte. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt a. M., K&R 2022, 204-205 (Beschluss vom 23.09.2021, 6 W 76/21)

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