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RdZ 2021, 142
 
Zahlungsauslösedienst

Der Begriff “Zahlungsauslösedienst” ist in Art. 4 Nr. 15 RL (EU) 2015/2366 vom 25.11.2015 (PSD II, ABlEU vom 23.12.2015, L 337, 35) näher definiert worden und fällt gem. Art. 4 Nr. 3 i.V. m. Anhang I (7) unter die Zahlungsdienste. Damit bedürfen Unternehmen, die diesen Dienst erbringen wollen, einer Zulassung gem. Art. 11 Abs. 1 PSD II. In Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben ist in § 1 Abs.…

RdZ 2021, 142

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