Aussetzung des Rechtsstreits wegen Konnexität – Abgrenzung der Anwendungsbereiche von CMR und EuGVVO (Beschluss vom 25.07.2019, I ZB 82/18)
Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 CMR, die eine Rechtshängigkeitssperre und die Einrede der Rechtskraft für gleiche Streitgegenstände in Verfahren wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien begründet, regelt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsstreit im Hinblick auf ein anderes Verfahren ausgesetzt werden kann. Wenn das zuerst anhängig gemachte Verfahren noch nicht beendet und die Frage der späteren Vollstreckbarkeit der darin zu treffenden Entscheidung deshalb noch nicht geklärt ist, …
BGH, RIW 2019, 842-846 (Beschluss vom 25.07.2019, I ZB 82/18)
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