Das Freihaltebedürfnis stellt keine selbstständige Begrenzung der Rechte des Markeninhabers dar; es kann gegenüber einer bekannten Marke nur gem. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der 1. Markenrichtlinie geltend gemacht werden – “adidas” (Urteil vom 10.04.2008, C-102/07)
Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Freihaltebedürfnis bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen ist, soweit die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist.…
EuGH, RIW 2008, 468-471 (Urteil vom 10.04.2008, C-102/07)
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