EuGH
Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit: Zeitarbeitsunternehmen sind nicht verpflichtet, Sitz oder Zweigniederlassung im Inland zu errichten
EuGH, Entscheidung vom 7. Februar 2002 - C-279/00;
EuGH
vom 07.02.2002
- C-279/00
RIW
2002, 546
(Heft 7)
Tenor des GerichtsDie Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 EG und 56 EG verstoßen, dass sie vorschreibt, dass in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zeitarbeitsunternehmen ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Inland errichten und eine Sicherheit in Höhe von 700 Mio. ITL bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Zweigniederlassung im Inland stellen müssen.Aus den Gründen1. Mit Klageschrift, die am 13. 7. 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes ...
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