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RIW 2017, 81
BFH 
Einstweiliger Rechtsschutz – keine Anerkennung einer in England erlassenen Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen den Ordre Public (Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15)

Eine Restschuldbefreiung (“discharge”) im Rahmen eines englischen Insolvenzverfahrens wird wegen Verstoßes gegen den ordre public in Deutschland nicht anerkannt, wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene zu dem Zeitpunkt, zu dem das englische Gericht die “discharge” erteilte, nur scheinbar den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI) in England hatte und er nachweislich falsche tatsächliche Angaben in dem englischen Verfahren zu seinen Vermögensverhältnissen und Tätigkeiten gemacht hat.…

BFH, RIW 2017, 81-85 (Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15)

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