EuGH
Gerichtsstand bei Haftungsklage des späteren Erwerbers einer Sache gegen den Hersteller
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - C-26/91;
EuGH
vom 17.06.1992
- C-26/91
RIW
1994, 680
(Heft 8)
Urteilstenor:Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er nicht für einen Rechtsstreit gilt, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt.Sachverhalt:Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 8. 1. ...
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