OLG Frankfurt a. M.
Kein Termin- und Differenzeinwand im österreichischen Börsentermingeschäft
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. Juli 1996 - 16 U 157/95;
OLG Frankfurt a. M.
vom 25.07.1996
- 16 U 157/95
RIW
1997, 600
(Heft 7)
Sachverhalt:Der Kläger ein deutscher Staatsangehöriger, arbeitet als gelernter Kaufmann auf dem Immobiliensektor. In einem Handelsregister war und ist er nicht eingetragen. Die Beklagte, ein österreichisches Bankinstitut, hat ihren Sitz in X. (Österreich). Bei vereinbarten Devisentermingeschäften erlitt der Kläger Verluste, die die Beklagte durch ein bei ihr zur Sicherung verpfändetes Einlageguthaben des Klägers abgedeckt wurde. Einen Restbetrag hob der Kläger ab. Nach der Rahmenvereinbarung der ...
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