Namensrecht: Inländerbehandlung aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags – dlg.de (Urteil vom 13.12.2012, I ZR 150/11)
Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art.…
BGH, RIW 2013, 248-250 (Urteil vom 13.12.2012, I ZR 150/11)
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