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RIW 1998, 631
 
OFG Sachsen
Rechtshängigkeitssperre nach EuGVÜ bei Verschleppung eines Rechtsstreits

OLG München, Entscheidung vom 2. Juni 1998 - 7 W 1461/98;

OFG Sachsen vom 02.06.1998 - 7 W 1461/98
RIW 1998, 631 (Heft 8)
Aus den Gründen:I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer italienischen Firma, 322 921,81 DM. Sie stützt ihre Ansprüche auf nicht ordnungsgemäße Erfüllung eines Liefervertrags über Bekleidung und begehrt Schadensersatz bzw. macht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Sie beruft sich auf einen vereinbarten Gerichtsstand in München. Die Beklagte hat vor Rechtshängigkeit dieser Klage bereits vor dem Tribunale di Bergamo negative Feststellungsklage bezüglich derselben ...

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