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RIW 2004, 938
 
BGH
Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarung nach Luganer Übereinkommen

BGH, Entscheidung vom 6. Juli 2004 - X ZR 171/02;

BGH vom 06.07.2004 - X ZR 171/02
RIW 2004, 938 (Heft 12)
SachverhaltDie Klägerin macht Werklohnansprüche im Gerichtsstand Karlsruhe gegenüber der Beklagten, einer Schweizer Aktiengesellschaft, geltend.Die Beklagte übermittelte der Klägerin aufgrund vorangegangener Vertragsverhandlungen einen Vertragsentwurf über die Lieferung diverser »Pumpen-Wärmeaustauscher-Skids«, in welchem auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wurde. Diese sehen die Geltung Schweizer Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Zürich als Gerichtsstand vor. ...

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