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SRNL 2021, 20
Gierok 

Gastbeitrag: Geldwäscherechtliche Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Insolvenzen

von Dr. Markus Gierok, Köln

Die Bekämpfung von Geldwäsche, also der Einschleusung inkriminierter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, obliegt längst nicht mehr nur staatlichen Behörden. Die Privatisierung dieser Aufgabe wurde bereits 1993 mit der Einführung des Geldwäschegesetzes (GwG) begonnen und seitdem kontinuierlich vorangetrieben. Seither sind zahlreiche Unternehmen aus verschiedenen Branchen beispielsweise dazu verpflichtet, die für ihren Betrieb bestehenden Geldwäscherisiken zu analysieren und zu dokumentieren, die Identität ihrer Kunden festzustellen und zu überprüfen, bei Anhaltspunkten für Geldwäscheaktivitäten eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu erstatten oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Die Unternehmen, die von den Pflichten des GwG betroffen werden, sind in § 2 GwG abschließend aufgezählt. Erfasst sind neben diversen Unternehmen aus dem Finanzsektor u.a. auch Güterhändler, Kunstvermittler, Immobilienmakler oder Glücksspielveranstalter. Zwar gehören Insolvenzverwalter als solche (noch) nicht zu dem Kreis der Verpflichteten. Dennoch müssen auch sie sich in bestimmten Fällen mit dem GwG auseinandersetzen, sich ihrer daraus erwachsenden Pflichten bewusst sein sowie deren Einhaltung sicherstellen. Denn werden sie für ein Unternehmen bestellt, das seinerseits zum Verpflichtetenkreis des GwG gehört, und führen sie dieses fort, können sie für geldwäscherechtliche Verstöße des Unternehmens haften: Mit ihrer Bestellung treten sie an die Stelle des gesetzlichen Vertreters bzw. werden zum Betriebsinhaber und übernehmen sozusagen dessen Pflichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes [OWiG] bzw. § 130 Abs. 1 OWiG).

Neben dieser Konstellation gibt es weitere Fälle, in denen geldwäscherechtliche Pflichten im Zusammenhang mit bzw. im Vorfeld von Insolvenzen relevant werden können. Hierzu zählt etwa der Betrieb einer Verwertungsgesellschaft, die die Verwertung der Güter eines von der Insolvenz betroffenen oder bedrohten Unternehmens besorgt. Unabhängig davon, in welchem Namen und auf wessen Rechnung die Verwertung erfolgt, handelt es sich bei solchen Verwertungsgesellschaften um Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG. Diese unterliegen grundsätzlich den Pflichten des Geldwäschegesetzes, werden aber unter Umständen privilegiert. So sind etwa nicht Kunden, sondern nur diejenigen zu identifizieren und zu überprüfen, die Güter im Wert von 10.000 EUR oder mehr bar erwerben. Treten hierbei Verdachtsmomente auf, so ist die Transaktion an die FIU zu melden.

Abbildung 22

Haftungsrisiko Geldwäsche

Ebenso zum Kreis der Verpflichteten gehört grundsätzlich, wer für Dritte die Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft – beispielsweise als Sanierungsgeschäftsführer (CRO) – übernimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 b) GwG). Dies geht u.a. mit der Pflicht einher, die Geldwäscherisiken zu analysieren, die für diese Dienstleistung bestehen.

Bleibt der Verpflichtete hinter dem Pflichtenprogramm des GwG zurück, so kann dies massive Folgen haben. Geldwäscheprävention hat in der jüngeren Vergangenheit – nicht zuletzt wegen politischer Faktoren und internationalem Druck auf die Bundesrepublik – zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dementsprechend sensibel reagieren die auf diesem Gebiet zuständigen Behörden auf geldwäscherechtliche Verstöße. Zu deren Ahndung hat ihnen der Gesetzgeber effektive Instrumente an die Hand gegeben: Bei einfachen Verstößen können Geldbußen bis zu 150.000 EUR, in schweren Fällen sogar bis zu einer Milli¬SRNL 2021 S. 20 (21)on EUR festgesetzt werden. Bei bestimmten Verpflichteten aus dem Finanzsektor liegt die Höchstgrenze einer Geldbuße gar bei fünf Millionen EUR bzw. zehn Prozent des Konzernumsatzes. Schlimmstenfalls droht zusätzlich die Bekanntmachung des Verstoßes nebst Benennung der verantwortlichen Person („naming and shaming“) oder sogar eine Bestrafung nach § 261 StGB.

Zur Vermeidung der finanziell und reputativ einschneidenden Folgen eines geldwäscherechtlichen Verstoßes ist es sinnvoll, sich frühzeitig Klarheit über die eigenen Verpflichtungen zu verschaffen und sich gegebenenfalls durch rechtliche Beratung abzusichern. Für die praxistaugliche Erfüllung der umfangreichen geldwäscherechtlichen Verpflichtung kann auf externe Dienstleister zurückgegriffen werden, die hierfür digitale Tools wie Handy-Apps anbieten.

Abbildung 23

Dr. Markus Gierok ist Rechtsanwalt bei Tsambikakis & Partner Rechtsanwälte mbB in Köln. Seinen Schwerpunkt hat er in der Beratung und Verteidigung von Unternehmen und Individualpersonen in allen Fragen des Wirtschafts-, Medizin- und Glücksspielstrafrechts. Des Weiteren unterstützt Dr. Markus Gierok Unternehmen bei der Entwicklung, Implementierung und Optimierung von Compliance-Management-Systemen, beispielsweise auf dem Gebiet der Geldwäsche-Prävention (Anti-Money-Laundering).

 
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