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SRNL 2021, 5
 

Gläubigerausschüsse sind unabhängig

Gläubigerausschüsse sind unabhängige und eigenständige Organe und unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Insolvenzgerichts. In Bezug auf wirtschaftliche Entscheidungen agieren Gläubigerausschüsse weisungsfrei. Auch die Gläubigerversammlung kann dem Gläubigerausschuss keine Weisungen erteilen. Der gegenteiligen Auffassung in Teilen der Literatur hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. März 2021(IX ZR 266/18) eine Absage erteilt. Der Gläubigerausschuss ist gegenüber der Gläubigerversammlung nicht untergeordnet. Ist die Mitgliedschaft in einem Gläubigerausschuss streitig, entscheidet das Insolvenzgericht, nicht aber die Gläubigerversammlung.

SRNL 2021 S. 5 (6)

Abbildung 5

 
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