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SRNL 2021, 4
 

Mehr Geld für Ausschüsse

Der Bundesgerichtshof hat geregelt, was der Gesetzgeber bislang versäumt hat: Mitglieder eines Gläubigerausschusses können für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit angemessen vergütet werden. Der in der Vergütungsordnung vorgesehene und völlig unzureichende Rahmen von 35 bis 95 EUR pro aufgewendete Stunde kann im Einzelfall überschritten werden. Der Stundensatz richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit. Das Insolvenzgericht ist berechtigt, bei entsprechenden Umständen über den Rahmen hinauszugehen. So hat es der BGH mit Beschluss vom 14.1.2021 (IX ZB 71/18) entschieden. Und aus den Gründen ergibt sich, dass auch Stundensätze von 200 EUR oder sogar bis 300 EUR möglich sind, wenn das Mitglied ansonsten einen unzumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde. Zum Beispiel weil Freiberufler ihre Leistungen marktüblich zu anderen Konditionen erbringen und ihre besondere Qualifikation und Sachkunde für das Verfahren einsetzen.

 
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