Kurz & bündig
In Heft 7 haben wir unter der Überschrift „Antragspflicht in der Krise“ den Gesetzgeber aufgefordert, alle denkbaren Katastrophen, insbesondere Naturkatastrophen, die als unvermeidbare exogene Insolvenzursachen durchschlagen können, so in § 15 a InsO zu integrieren, dass in solchen Fällen ein genereller Ausnahmetatbestand für die Insolvenzantragspflicht entsteht. Damit soll vermieden werden, dass bei jeder Katastrophe, die Unternehmen unverschuldet in eine existenzielle Notlage bringt, neu über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch sondergesetzliche Regelungen entschieden werden muss.
Diesen Überlegungen hat sich jetzt auch die Justizministerkonferenz angeschlossen, die am 11. und 12. November 2021 stattfand. Die Konferenz hat eine allgemeine, für alle künftigen Fälle geltende dauerhafte Regelung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen von Naturkatastrophen vorgeschlagen, um ein kurzfristiges und regelmäßig mit Rückwirkung versehenes Eingreifen des Bundesgesetzgebers im Einzelfall entbehrlich zu machen.