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SRNL 2022, 11
Mönning 

Transparenz soll Geldwäsche verhindern

von Prof. Dr.R.-D. Mönning, Aachen

Abbildung 15

„Wer oder was steckt dahinter?“

Europa hat sich dem Kampf gegen Geldwäsche verschrieben, um kriminelle Machenschaften und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die Staaten der Europäischen Union müssen dazu die EU-Geldwäscherichtlinie vom 30.05.2018 in nationales Recht transferieren. Dazu hat Deutschland am 25.06.2021 das Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz verabschiedet. Die darin verankerten Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) sind am 01.08.2021 in Kraft getreten. Ziel ist es, die natürliche Person zu identifizieren, die am Ende manchmal verschachtelter juristischer Strukturen und Kreuz-und-Quer-Beteiligungen steht, um dadurch den wirtschaftlich Berechtigten finanzieller Transaktionen ermitteln zu können. Dazu wird beim Bundesverwaltungsamt (BVA) als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde ein Transparenzregister geführt.

Juristische Personen des Privatrechts (z.B. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften), aber auch eingetragene Personengesellschaften und Vereine sind verpflichtet, Angaben zu den jeweils wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, zu aktualisieren und dem Bundesamt un-verzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Verstöße werden durch (hohe) Bußgelder geahndet. Konnten diese Angaben aus anderen öffentlich zugänglichen Dokumenten oder Registern entnommen werden, galt bislang die sogenannte Mitteilungsfiktion und damit die vom Gesetz verlangte Meldung als erbracht. Die dafür gesetzlich vorgesehenen Fristen sind aber inzwischen weitgehend abgelaufen. Nur für eingetragene Personengesellschaften gilt die Mitteilungsfiktion noch bis zum 31.12.2022. Für Gesellschaften mit be-schränkter Haftung beispielsweise, ist die Fiktion am 30.06.2022 abgelaufen. Geschäftsführer müssen die geforderten Angaben jetzt aktiv online zum Register melden.

Juristische Fachbeiträge haben eine Vielzahl von Zweifelsfällen, unklaren Vorgaben und Widersprüche aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsamt hat sich deshalb veranlasst gesehen, den Versuch einer Klarstellung durch Bereitstellung von FAQs zu unternehmen, die seit dem 25.05.2022 auf der Webseite des BVA eingesehen werden können. Viele Streitfälle dürften aber erst dann geklärt sein, wenn vermeintliche Verstöße geahndet werden und die Betroffenen hiergegen juristisch vorgehen, so dass am Ende die Gerichte entscheiden müssen.

Was gilt im Insolvenzverfahren? Wer ist hier als wirtschaftlich berechtigt anzusehen? Der Insolvenzverwalter? Die Gesamtheit der Gläubiger, also die Insolvenzmasse? Oder Inhaber und Gesellschafter?

In einer Stellungnahme hat das BVA nunmehr den Insolvenzverwalter als wirtschaftlich Be-rechtigten von insolventen Vereinigungen und Gesellschaften bezeichnet, da er nach dem Gesetz die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen ausübt. Insolvenzverwalter müssen also für die von ihnen vertretenen Verfahren die Meldepflichten erfüllen.

Aber, eher unverständlich, hält das BVA auch Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen von mehr als 25 % für wirtschaftlich Berechtigte, obwohl Insolvenzverfahren, bei denen es zu Ausschüttungen an nachrangige Gläubiger kommt, zu denen auch Gesellschafter gehören können, äußerst selten sind.

Welche Probleme damit verbunden sein können, belegt ein aktueller Fall aus Brandenburg. An einem insolventen Abfallentsorger war eine Offshore-Gesellschaft mit mehr als 25 % beteiligt. Das Schicksal der in Luxemburg eingetragenen Gesellschaft ließ sich nicht nachvollziehen. Ansprechpartner waren nicht mehr vorhanden. Die Veräußerung von massezugehörigem Grundbesitz gelang erst im sechsten Versuch, da mehrere Notare die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen ablehnten, weil der wirtschaftlich Berechtigte des beteiligten Gesellschafters nicht aus dem Transparenzregister entnommen werden konnte und die zweifels-freie wirtschaftliche Berechtigung des Insolvenzverwalters allein für nicht ausreichend erach-tete wurde.

Notare haben nach dem Geldwäschegesetz besondere Pflichten zur Identifizierung der an einer Beurkundung beteiligten Personen. Bei Immobiliengeschäften müssen sie den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und haben eine Beurkundung abzulehnen, wenn dies nicht zweifelsfrei möglich ist, wozu die Angaben aus dem Transparenzregister mit vorgelegten Dokumenten und Registereintragungen abzugleichen sind. SRNL 2022 S. 11 (12)Verdachtsfälle müssen von den Notaren an das BVA gemeldet werden.

Ob das angestrebte Ziel erreicht wird, erscheint fraglich. Denn schon längst haben sich Paral-lelwelten entwickelt, deren Mitglieder auf jedes Regelwerk pfeifen und immer wieder neue Schleichwege finden, um illegale Transaktionen vorzunehmen. In jedem Fall aber verlangsamt die zunehmende Bürokratisierung und damit verbundene Kontroll- und Prüfungspflichten die Übertragung von Sachen und Rechten und kann sie in Zweifelsfällen sogar ganz verhindern.

In jedem Fall gilt: Wer unangenehme Konsequenzen, hier insbesondere in der Form von Buß-geldern, vermeiden will, sollte sich schleunigst als Geschäftsführer, Vorstand oder Inhaber über ihn treffende Meldepflichten informieren und diese unverzüglich erfüllen.

Abbildung 16

Professor Dr. Rolf-Dieter Mönning (Mönning Feser Partner) gründete 1980 die Kanzlei Mönning& Georg und zählt zu den führenden Verwaltern und Restrukturierungsberatern (erneut: „Beste Anwälte im Bereich Restrukturierung und Insolvenz“ Handelsblatt 2020). Er wird seit 1979 mit der Abwicklung von Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahren und der Beratung von Krisenunternehmen beauftragt und hat bis heute über 3.500 Verfahren aller Größenordnungen mit Schwerpunkt Fortführung und Sanierung bearbeitet. Er veröffentlicht und referiert regelmäßig im In- und Ausland zu insolvenzrechtlichen Themen und ist u.a. Herausgeber und Autor des Handbuchs „Betriebsfortführung in Restrukturierung und Insolvenz“. Bis zur Emeritierung war er Professor für Unternehmensrecht an der Fachhochschule Aachen.

 
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