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STB 2005, 406
BFH 
Außerordentliche Beschwerde nach Einführung des § 133a FGO ([unbekannt] vom 08.09.2005, IV B 42/05)

Jedenfalls nach der Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO kann die bewusste und objektiv greifbar gesetzwidrige Anwendung von Prozessrecht durch das FG mit einer außerordentlichen Beschwerde gerügt werden.

BFH, StB 2005, 406 ([unbekannt] vom 08.09.2005, IV B 42/05)

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