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STB 2005, 444
BFH 
„Entrichtung“ der auf Hinzurechnungsbeträge entfallenden Körperschaftsteuer gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F. ([unbekannt] vom 07.09.2005, I R 52/04)

Eine Körperschaftsteuer ist auch dann i.S. des § 11 Abs. 2 AStG a.F. „für die vergangenen vier Kalenderjahre auf Hinzurechnungsbeträge entrichtet“, wenn für jene Jahre wegen eines bestehenden Verlustabzugs keine Steuer zu zahlen war, die Hinzurechnungsbeträge gemäß §§ 7 ff. AStG aber den verbleibenden Verlustabzug vermindert haben und deshalb im Folgejahr außerhalb des Vierjahreszeitraumes eine zu zahlende Körperschaftsteuer angefallen ist (Abgrenzung von dem BMF-Schreiben vom 2. …

BFH, StB 2005, 444 ([unbekannt] vom 07.09.2005, I R 52/04)

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