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STB 2005, 203
BFH 
Gemeinnützigkeit, Anforderung der satzungsmäßigen Vermögensbindung ([unbekannt] vom 25.01.2005, I R 52/03)

Beruft sich eine Körperschaft darauf, dass aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck ihres Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach § 61 Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann, muss sie die zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung ergeben.

BFH, StB 2005, 203 ([unbekannt] vom 25.01.2005, I R 52/03)

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