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STB 2005, 203
BFH 
Betrieb gewerblicher Art, Vermessungsamt und Katasteramt einer Gemeinde, Abgrenzung zum Hoheitsbetrieb ([unbekannt] vom 25.01.2005, I R 63/03)

Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen.

BFH, StB 2005, 203 ([unbekannt] vom 25.01.2005, I R 63/03)

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