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STB 2005, 122
BFH 
Kein Sonderausgabenabzug von – auf Hinterziehungszinsen angerechneten – Nachforderungszinsen, keine Zurückverweisung nach Erlass eines Änderungsbescheids, wenn dieser Bescheid den bisherigen Streitstoff nicht berührt ([unbekannt] vom 10.11.2004, XI R 30/04)

Festgesetzte Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abs. 4 AO 1977 angerechnet wurden, können nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung abgezogenwerden.

BFH, StB 2005, 122 ([unbekannt] vom 10.11.2004, XI R 30/04)

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