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STB 2005, 443
BFH 
Kursmakler und Kursmaklerstellvertreter, Gewerbebetrieb, keine Klärungsbedürftigkeit der Art der Einkunftserzielung ([unbekannt] vom 30.08.2005, IV B 102/03)

Die Frage, ob ein Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, betrifft ausgelaufenes Recht und ist daher nicht mehr klärungsbedürftig. Die Ermittlung des Börsenpreises gemäß § 25 BörsG i.d.F. von Art. 1 Viertes Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. 6. 2002 (BGBl. I 2002, 2010) erfolgt nunmehr durch elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer) aufgrund nicht amtlicher Tätigkeit. …

BFH, StB 2005, 443 ([unbekannt] vom 30.08.2005, IV B 102/03)

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