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STB 2012, 421
BFH 
Ordnungsgeld nach Klagerücknahme ([unbekannt] vom 17.09.2012, V B 77/12)

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 80 Abs. 1 FGO) dienen der Sachverhaltsaufklärung und der Verfahrensbeschleunigung.

BFH, StB 2012, 421 ([unbekannt] vom 17.09.2012, V B 77/12)

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