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WRP 2005, 500
BGH 
Bürgerliches Recht: Pro Fide Catholica (Urteil vom 02.12.2004, I ZR 92/02)

a) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit „Pro Fide Catholica“ („Für den katholischen Glauben“) wird nicht der geschützte Name „Katholische Kirche“ namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen.

BGH, WRP 2005, 500-503 (Urteil vom 02.12.2004, I ZR 92/02)

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