Markenrecht: Zeichenzusatz „Germany“ als irreführende geographische Herkunftsangabe (Urteil vom 15.10.2015, 6 U 161/14)
Der innerhalb eines Gesamtzeichens einem bürgerlichen Namen hinzugefügte Begriff „Germany“ stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis („R im Kreis“) versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält.…
OLG Frankfurt a. M., WRP 2016, 635-637 (Urteil vom 15.10.2015, 6 U 161/14)
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