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WRP 2012, 819
BGH 
Markenrecht: CONVERSE I (Urteil vom 15.03.2012, I ZR 52/10)

a) Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 S. 2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungs- und beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt.

BGH, WRP 2012, 819-824 (Urteil vom 15.03.2012, I ZR 52/10)

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