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K&R 2015, 399
BGH 
Uhrenankauf im Internet: Behinderung durch verweigerte AdWords-Zustimmung und Markenbeschwerde (Urteil vom 12.03.2015, I ZR 188/13)

a) Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende AdWords-Werbung beab-400sichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

BGH, K&R 2015, 399-403 (Urteil vom 12.03.2015, I ZR 188/13)

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