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WRP 2013, 1674
Hanseatisches OLG Hamburg 
Urheberrecht/Verfahrensrecht: Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG als Kosten des Rechtsstreits (Beschluss vom 04.09.2013, 8 W 17/13)

Die Kosten eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG kann der Verletzte nicht im Kostenfestsetzungsverfahren des anschließenden Rechtsstreits gegen den Inhaber der IP-Adresse als Verletzer als Kosten des Rechtsstreits festsetzen lassen.

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2013, 1674 (Beschluss vom 04.09.2013, 8 W 17/13)

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