Verfahrensrecht: Keine einstweilige Anordnung wegen Verstoßes gegen Gebot der prozessualen Waffengleichheit ohne Darlegung eines schweren Nachteils (Beschluss vom 01.09.2020, 2 BvQ 61/20)
Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des BVerfG im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, 17.06. 2020 – 1 BvR 1378/20, WRP 2020, 1292, Rn. 4; BVerfG, 16.07.2020 – 1 BvR 1617/20, WRP 2020, 1292, Rn. 5).
BVerfG, WRP 2020, 1425-1426 (Beschluss vom 01.09.2020, 2 BvQ 61/20)
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