Verfahrensrecht: Ordnungsmittel nur auf Grundlage einer Unterlassungsverpflichtungserklärung in Form eines vollstreckbaren Titels (Beschluss vom 10.06.2014, 7 W 51/14)
Wenn der Schuldner sich in einer Unterlassungsverpflichtungserklärung dahingehend verpflichtet, es „bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft“ zu unterlassen, die streitige Handlung vorzunehmen, darf ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO auf Grundlage dieser Erklärung nur dann verhängt werden, …
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2014, 1239-1240 (Beschluss vom 10.06.2014, 7 W 51/14)
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