Verfahrensrecht: Aussetzung eines Rechtsstreits über Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe (Beschluss vom 13.09.2012, III ZB 3/12)
Die Verhandlung eines Rechtsstreits, der die Rückforderung einer unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Wartepflicht (Art. 108 Abs. 3 S. 1 und 2 AEUV, Art. 88 Abs. 3 S. 1 und 3 EG) gewährten Beihilfe zum Gegenstand hat, darf grundsätzlich nicht ausgesetzt werden, bis eine bestandskräftige Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Gerichts der Europäischen Union über die materiellrechtliche Vereinbarkeit der Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt vorliegt.…
BGH, WRP 2013, 83-87 (Beschluss vom 13.09.2012, III ZB 3/12)
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