Wettbewerbsrecht: Hauptsachestreitwert bei der Ordnungsmittelandrohung nach notarieller Unterwerfungserklärung (Beschluss vom 21.05.2015, I-4 W 77/14)
Der Streitwert für den Antrag auf die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln nach Abgabe einer notariellen Unterlassungserklärung richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruchs nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat. Dementsprechend ist der Wert der Hauptsache als Streitwert festzusetzen. …
OLG Hamm, WRP 2015, 1164 (Beschluss vom 21.05.2015, I-4 W 77/14)
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