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WRP 2015, 1164
OLG München 
Wettbewerbsrecht: Streitwert bei der Androhung von Ordnungsmitteln nach einer notariellen Unterwerfungserklärung (Beschluss vom 03.06.2015, 29 W 885/15)

Die Androhung von Ordnungsmitteln soll die Festsetzung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße ermöglichen. Eine Festsetzung des Streitwertes auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes kommt nicht in Betracht.

OLG München, WRP 2015, 1164 (Beschluss vom 03.06.2015, 29 W 885/15)

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