Wettbewerbsrecht: Vergleichende Werbung mit der Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit und günstigerer Preisgestaltung (Urteil vom 22.09.2016, 6 U 103/15)
Die – sachlich richtige – Behauptung, das eigene Produkt sei einem bestimmten Konkurrenzerzeugnis funktionell gleichwertig und eine preiswerte Alternative hierzu, stellt eine am Maßstab von § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zulässige vergleichende Werbung dar, wenn die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet sind und der angesprochene Verkehr in der Lage ist, …
OLG Frankfurt a. M., WRP 2017, 96-98 (Urteil vom 22.09.2016, 6 U 103/15)
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