Wettbewerbsrecht: Irreführende Gegenüberstellung mit Apothekenverkaufspreis (Urteil vom 20.03.2014, 6 U 237/12)
Die in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorgenommene Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit einem höheren, als „AVP“ bezeichneten einheitlichen Abgabepreis nach § 78 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz AMG ist irreführend, wenn der Eindruck entstehen kann, bei dem „AVP“ handele es sich um einen vom Hersteller empfohlenen Preis und der Charakter dieses Preises in der Werbung auch nicht hinreichend erläutert wird.…
OLG Frankfurt a. M., WRP 2014, 722-724 (Urteil vom 20.03.2014, 6 U 237/12)
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