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WRP 2023, 217
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Keine fehlende Dringlichkeit bei Geltendmachung von § 4 Nr. 1 UWG erst in der Beschwerde (Beschluss vom 07.11.2022, 6 W 72/22)

Stützt der Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Antrag zunächst auf § 4 Nr. 2 UWG und erwähnt erstmals in der Beschwerdebegründung § 4 Nr. 1 UWG, steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht die fehlende Dringlichkeit entgegen.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2023, 217-219 (Beschluss vom 07.11.2022, 6 W 72/22)

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