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WRP 2005, 522
Hanseatisches OLG Hamburg 
Wettbewerbsrecht: „+ 50 % Feuchtigkeit“ (Beschluss vom 16.09.2004, 3 U 15/04)

Die Werbeangabe für eine Pflege-Creme „+ 50 % Feuchtigkeit“ bzw. „enthält 50 % mehr Feuchtigkeitsspender“ jeweils mit der Bezugnahme auf „die führende Hautcreme“ wird vom Durchschnittsverbraucher als Wirkungsaussage dahin verstanden, die Haut bekomme entsprechend mehr Feuchtigkeit zugefügt als durch das marktführende Produkt. Der Umstand, dass in der Kosmetikindustrie zwischen Wirkungsaussagen und Angaben zu den Inhaltsstoffen unterschieden wird, …

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2005, 522 (Beschluss vom 16.09.2004, 3 U 15/04)

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