Wettbewerbsrecht / Verfahrensrecht: Kontaktlinsen (Urteil vom 10.11.2005, 3 U 103/05)
Wird im Unterlassungsantrag eine Werbeaussage zitiert, aber auf den konkreten Beanstandungsfall (hier: eine Broschüre mit der Aussage) ausdrücklich nicht Bezug genommen, so ist der Verbotsgegenstand nur allgemein die Verwendung der Werbeaussage, nicht dagegen die der Werbebroschüre selbst mit deren Besonderheiten (z. B. Hervorhebungen oder eine isolierte Darstellung). Diese Besonderheiten können daher auch nicht zur Begründung des auf Irreführung gestützten Verbots herangezogen werden.…
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2007, 354 (Urteil vom 10.11.2005, 3 U 103/05)
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