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WRP 2015, 791
LG Wuppertal 
Wettbewerbsrecht: Ohrlochstechen in der Apotheke (Urteil vom 13.02.2015, 12 O 29/15)

Das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzen eines in der Apotheke erworbenen Ohrsteckers sind nicht apothekenüblich und dürfen deshalb von Apotheken nicht angeboten werden. Es ist weder gesundheitsdienlich noch gesundheitsförderlich ein Ohrloch zu stechen und einen Ohrstecker einzusetzen. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

LG Wuppertal, WRP 2015, 791-792 (Urteil vom 13.02.2015, 12 O 29/15)

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