Wettbewerbsrecht: Über 400 Jahre Brautradition (Beschluss vom 16.08.2012, I ZR 200/11)
Die Irreführungsgefahr einer Werbung kann in besonderen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen sein, wenn die Belange der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in erheblichem Maße ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden, weil die bewirkte Fehlvorstellung zwar von Bedeutung, gleichwohl aber für die Verbraucherentscheidung letztlich nur von geringem Gewicht ist und schutzwürdige Interessen des auf Unterlassung Inanspruchgenommenen entgegenstehen.…
BGH, WRP 2012, 1526 (Beschluss vom 16.08.2012, I ZR 200/11)
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