Wettbewerbsrecht/Kartellrecht: Einziger Anbieter als Normadressat der §§ 19, 20 GWG durch fehlende Angebotsumstellungsflexibilität (Urteil vom 29.05.2018, 11 U 26/13 (Kart))
War der einzige Anbieter einer Ware bzw. Dienstleistung zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rahmenvertrages Normadressat der §§ 19, 20 GWB, weil sein Wettbewerbsverhalten zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Angebotsumstellungsflexibilität von anderen Unternehmen kontrolliert wurde, und wurden in diesem Rahmenvertrag missbräuchlich überhöhte Preise vereinbart, so umfasst der Preiserhöhungsmissbrauch auch alle auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages getätigten späteren Bestellungen, …
OLG Frankfurt a. M., WRP 2018, 1401 (Urteil vom 29.05.2018, 11 U 26/13 (Kart))
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