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ZFWG 2007, 35
BGH 
BUNDESGERICHTSHOF: Der BGH nimmt in allen Fällen einen vollendeten Eingehungsbetrug zu Lasten der Wettveranstalter an. (Urteil vom 15.12.2006, 5 StR 181/06)

Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).

BGH, ZfWG 2007, 35-42 (Urteil vom 15.12.2006, 5 StR 181/06)

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