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ZFWG 2016, 441
VGH München 
Kein Anspruch des Sportwettveranstalters auf Beiladung zu einem Verfahren des Sportwettvermittlers (Beschluss vom 26.07.2016, 10 S 16.1423)

Ein Sportwettveranstalter muss in einem Verfahren des Sportwettvermittlers bezüglich einer gegen diesen ergangenen glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung weder notwendig noch einfach beigeladen werden, weil die Voraussetzungen für eine Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO insoweit nicht gegeben sind.

VGH München, ZfWG 2016, 441-443 (Beschluss vom 26.07.2016, 10 S 16.1423)

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