Zur Zulässigkeit der Vermittlung bestimmter Formen von Sportwetten nach § 21 GlüStV (Beschluss vom 01.08.2016, 10 CS 16.893)
Aufgrund der summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Untersagung der Vermittlung bestimmter Formen von Sportwetten und der diesbezüglichen Werbung [hier: (Live-)Wetten, Über/Unter, (Live-)Handicap-Wetten, Wetten auf die ersten zehn Minuten] wegen Verstoßes gegen die in § 21 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 GlüStV normierten Anforderungen rechtmäßig und ob die Untersagungsverfügung wegen eines bundesweit inkohärenten Vollzugs des § 21 GlüStV ermessensfehlerhaft ist.…
VGH München, ZfWG 2016, 443-451 (Beschluss vom 01.08.2016, 10 CS 16.893)
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