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ZFWG 2009, 413
OVG Rheinland-Pfalz 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Turnierpoker (Urteil vom 15.09.2009, 6 A 10199/09.OVG)

Ein Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV – liegt nur dann vor, wenn die Spielteilnehmer einen Einsatz leisten, den sie bei günstigem Spielausgang – möglicher weise vermehrt um einen Gewinn – zurückerhalten.

OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2009, 413-417 (Urteil vom 15.09.2009, 6 A 10199/09.OVG)

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