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ZFWG 2008, 302
VG Gelsenkirchen 
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Private Sportwetten in NRW verboten (Beschluss vom 10.06.2008, 7 L 572/08)

Sportwetten können in NRW rechtmäßig auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden. Sachlich zuständig ist nach § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW die örtliche Ordnungsbehörde. Unerheblich ist dabei, ob die Wetten von der Annahmestelle über das Internet oder durch Boten weitergeleitet werden.

VG Gelsenkirchen, ZfWG 2008, 302 (Beschluss vom 10.06.2008, 7 L 572/08)

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