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ZFWG 2008, 152
VG München 
Verwaltungsgericht München: Private Sportwetten in Bayern verboten (Beschluss vom 11.04.2008, M 22 S 08.1463)

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine stattgebende Entscheidung würde nämlich nicht zur sofortigen erlaubnisfreien Vermittlungstätigkeit berechtigen, da eine erlaubnisfreie Vermittlung von Sportwetten seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr möglich ist.

VG München, ZfWG 2008, 152 (Beschluss vom 11.04.2008, M 22 S 08.1463)

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