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ZFWG 2008, 152
VG München 
Verwaltungsgericht München: Klärung durch EuGH erforderlich (Beschluss vom 07.04.2008, M 16 S 08.851)

Da eine verbindliche Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen durch den EuGH derzeit noch aussteht, ist der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzuges unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt, gerechtfertigt.

VG München, ZfWG 2008, 152 (Beschluss vom 07.04.2008, M 16 S 08.851)

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