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ZFWG 2016, 73
VG Augsburg 
Vollständige Untersagung der Sportwettvermittlung bis zum Abschluss des Sportwettkonzessionsverfahrens rechtswidrig (Beschluss vom 24.11.2014, Au 5 S 14.1496)

Solange das Sportwettkonzessionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, vermag voraussichtlich das rein formale Fehlen der Konzession des Wettveranstalters im Sinne des § 4a GlüStV bzw. das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV die vollständige Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen nicht zu rechtfertigen.

VG Augsburg, ZfWG 2016, 73 (Beschluss vom 24.11.2014, Au 5 S 14.1496)

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